Neue Empfehlungen der Bildungsdirektion bzgl. Corona

von Karin Prantauer
27. September 2022

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

 

seit Schulbeginn haben immer wieder Schulleitungen nachgefragt, unter welchen Voraussetzungen sie Corona-Maßnahmen per Verordnung an der eigenen Schule anordnen sollen. Wir haben uns daher mit der Gesundheitsbehörde abgestimmt und übermitteln Ihnen heute die entsprechenden Empfehlungen der Gesundheitsbehörde und ergänzen diese durch einige Hinweise.

 

  1. Für alle Schulen – Empfehlungen der Gesundheitsbehörde betreffend Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Corona
  • Antigen-Tests: Wenn 3 oder mehr Schüler/innen ein und derselben Klasse innerhalb von 3 Tagen positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind (Antigen oder PCR), sollten als erste Maßnahme Antigen-Tests für die gesamte Klasse für die Dauer von 5 Tagen angeordnet werden.
  • Maskenpflicht: Als weitere Option sollte ab 5 positiv Antigen- bzw. PCR-getesteten Schüler/innen ein und derselben Klasse innerhalb von 3 Tagen zusätzlich zu den Antigen-Tests die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (in der Primarstufe und der Sekundarstufe I) und von FFP2-Masken (in der Sekundarstufe II) für die Dauer von 5 Tagen angeordnet werden.
  • Ortsungebundender Unterricht: Wenn mindestens ein Drittel aller Schüler/innen (also z. B. 7 bei einer Klassenschülerzahl von 20) ein und derselben Klasse innerhalb von 3 Tagen Antigen- bzw. PCR-positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden ist, sollte als stärkstes Mittel ortsungebundener Unterricht („Distance Learning“) für die Dauer von 5 Tagen angeordnet werden. Ortsungebundener Unterricht kann nur mit Zustimmung der Bildungsdirektion angeordnet werden.

Lehrpersonen sind gleich zu werten.

Alle oben erwähnten Verordnungen sind der Bildungsdirektion im Weg der Krima-Adresse zur Kenntnis zu bringen.

 

  1. Für alle Schulen – Hinweis zu Erhebungen seitens der Gesundheitsbehörde

Bei einem Corona-Ausbruch in einem Klassenverband ist es weiterhin auch Aufgabe der Gesundheitsbehörden, Infektionsketten zu durchbrechen. Bei 5 oder mehr als 5 Antigen- bzw. PCR-positiven Schüler/innen in derselben Klasse behält sich die Gesundheitsbehörde vor, den Kontaktpersonen behördliche (PCR-)Testungen anzuordnen. In einem solchen Fall wird sich die Gesundheitsbehörde mit der Schulleitung in Verbindung setzen und gegebenenfalls die bereits bekannte Excel-Kontaktliste anfordern. Die Gesundheitsbehörden sind für weitere Fragen unter schule [dot] corona [at] tirol [dot] gv [dot] at () bzw. 0512/5089666 erreichbar.

 

  1. Für alle Schulen – Hinweis zu den Verkehrsbeschränkungen
  • Für Schüler/innen der Primarstufe, für die ein positives Antigen- bzw. PCR-Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, gilt – egal ob sie Symptome zeigen oder nicht – ein generelles Betretungsverbot der Schule für die Dauer von 10 Tagen. Ist eine Corona-Infektion durch einen PCR-Test bestätigt, kann man sich nach 5 Tagen durch einen weiteren PCR-Test freitesten und die Schule darf wieder betreten werden.
  • Schüler/innen ab der Sekundarstufe I, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sind, unterliegen für die Dauer von 10 Tagen einer Verkehrsbeschränkung in Form einer Maskenpflicht. Dies gilt auch schon bei einem Antigen-Test. Ist eine Corona-Infektion durch einen PCR-Test bestätigt, kann man sich nach 5 Tagen durch einen weiteren PCR-Test freitesten (von der Maskenpflicht). Liegt nur ein Antigen-Test vor, ist das Freitesten nicht möglich und die Verkehrsbeschränkung bleibt aufrecht. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen muss eine Krankmeldung erfolgen. Ein Schulbesuch für symptomatische Schüler/Innen ist auch im Rahmen der Verkehrsbeschränkung nicht möglich.

 

  1. Für alle Schulen – Hinweis: Corona ist eine meldepflichtige Krankheit

Corona ist in jedem Fall eine meldepflichtige Krankheit, z.B. auch schon bei einem zu Hause durchgeführten positiven Antigen-Test. In einem solchen Fall muss die Meldung selbständig über die Telefonnummer 1450 oder die Internetseite www.tiroltestet.at an die Gesundheitsbehörde erfolgen. Bei positiven Tests, die in der Schule durchgeführt wurden, muss die Schulleitung die Meldung auf dem üblichen Weg vollziehen.

Ausschließlich PCR-positive Personen gelten als bestätigte Corona-Fälle, nur sie dürfen freitesten, erhalten ein Genesungszertifikat und sind für die nächsten 60 Tage von weiteren Verkehrsbeschränkungen ausgenommen.

 

  1. Für alle Schulen – BMBWF-Rundschreiben zum Schulbetrieb im Schuljahr 2022/23

Das Bildungsministerium hat das Rundschreiben vom 28. August 2022 etwas adaptiert und uns ersucht, die neue Fassung an die Schulenerneut zu versenden. Sie erhalten daher im Anhang die als Rundschreiben Nr. 16/2022 geltende Fassung. Die Kenntnis des Inhalts ist für alle Schulleitungen von größter Wichtigkeit.

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Empfehlungen und Hinweisen Ihre Aufgabe zum schulautonomen Umgang mit den Corona-Maßnahmen zu erleichtern.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Paul Gappmaier

Bildungsdirektor

 

Bildungsdirektion für Tirol

Dr. Paul Gappmaier

Bildungsdirektor

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